Satzung

Auf dieser Seite finden Sie die aktuell gültige Satzung unseres gemeinnützigen und eingetragenen Vereins.

Diese wurde in der Gründungsversammlung am 22.07.2020 in Grundfeld beschlossen.

Eine Bereitstellung der Satzung in ihrer aktuell gültigen Form kann auch jederzeit beim ersten oder zweiten Vorstand beantragt werden.


§ 1 (Name, Sitz)


1. Der Verein führt den Namen: Freunde des Gottesgarten Bad Staffelstein

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“

3. Der Sitz des Vereins ist in Bad Staffelstein.


§ 2 (Zweck)

1. Die Zwecke des Vereins sind - die Blickbeziehungen zwischen den Kulturdenkmälern Vierzehnheiligen, Kloster Banz und Staffelberg zu schützen und zu erhalten, - Erhalt der kleinstrukturierten Landschaft mit ihren einzigartigen Aussichtspunkten zwischen den drei Einzeldenkmälern, - die Kulturlandschaft „Gottesgarten“ am Obermain in Bad Staffelstein zu schützen, - Einflussnahme bei der Planung von Großprojekten im Gottesgarten, wenn durch diese die Blickbeziehungen und / oder die Kulturlandschaft beeinträchtigt werden.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, hier insbesondere Denkmalschutz und Erhalt einer Kulturlandschaft (Gottesgarten am Obermain in Bad Staffelstein).

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - Informationsveranstaltungen, - Erhalt und Schutz der Aussichtspunkte im Gottesgarten in Bad Staffelstein, - Sammlung von Spenden, - Inanspruchnahme von Rechtsberatungen und Beauftragung von Rechtsanwaltskanzleien, - Verfassen von Schreiben an die jeweils zuständige Verwaltung, - Einreichen von Petitionen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 3 (Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

3. Die Mitgliedschaft endet 1. durch Austritt, 2. durch Streichung von der Mitgliederliste, 3. durch Ausschluss, 4. mit dem Tod des Mitglieds.

4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des laufenden Kalenderjahrs zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

8. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag – Jahresbeitrag 12 Euro – in Worten - zwölf Euro – zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge können durch die Mitgliederversammlung angepasst und neu festgesetzt werden.


§ 4 (Vorstand)

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden, dem / der
2. Vorsitzenden, dem Kassier / der Kassiererin und dem Schriftführer / der Schriftführerin.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden und dem / der
2. Vorsitzenden. Entscheidungen sind von den Vorständen gemeinsam zu vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.


§ 5 (Mitgliederversammlung)

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen weitere Punkte auf die Tagesordnung aufzunehmen. Dabei ist eine Nennung des Themas und eine Begründung für die Hinzufügung einzureichen.

4. Versammlungsleiter ist der / die 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der / die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter / eine Versammlungsleiterin von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer / die Schriftführerin nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine schriftliche Wahl beantragt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterschreiben ist.

8. Der Vorstand kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.

§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Staffelstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Bad Staffelstein, 22. Juli 2020

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